Bauschaden ?
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften
- Der Fehler schränkt die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert ein
- Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
- Schadenereignisse wie z.B.: Hagel oder KFZ Anprall
- aber auch Folge aus Baumangel
| Termin | Kontrollierte Bauteile |
|---|---|
| Rohbauabnahme | Abdichtung, Statik, Dachstuhl, Mauerwerk, Decken, Fenster |
| 1. Zwischenabnahme | Dachdämmung (Mineralwolle), Innenputz |
| 2. Zwischenabnahme | Dachdämmung (Feuchteschutz), Außenputz, Estrich |
| 3. Zwischenabnahme | Fliesen, Maler, Beläge |
| Schlußabnahme | alle Gewerke, auch Innentüren, Fenster |
Zur Bauabnahme tritt die Umkehr der Beweislast ein. Nach der Abnahme muß der AG (Auftraggeber = Bauherr) die Mängel beweisen. Dies gilt nicht für solche Mängel, die sich der AG (Auftraggeber = Bauherr) im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat.
Die Abnahme kann erfolgen:
- förmlich
- konkludent, 6 Werktage nach Inbenutznahme VOB/B § 12, Abs. 5, Ziff. 2
- fiktiv (stillschweigend), 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung (VOB/B § 12, Abs. 5, Ziff. 1)
Eine Bauabnahme bezieht sich auf eine optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit am Abnahmetag.
Für nicht freigelegte Bauteile, wie Abdichtungen (Feuchteschutz), Wärmedämmung (Wärmeschutz), Auflager, Verbindungsmittel (Statik), Schallschutz und nicht stofflich untersuchte Eigenschaften von Bauteilen oder Baustoffen, wie Betongüten, Steinsorten oder dergleichen kann deshalb keine Haftung übernommen werden.
Die Abnahme für den Sachverständigen beschränkt sich immer auf eine Mitwirkung an einer technischen Abnahme:
Erkennung und Analyse von Bauschäden oder Baumangel,
Erstellen einer schriftlichen Dokumentation mit Fotos
Erstellen einer Kostenschätzung
Versicherung Entschädigungs Berechnung
Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen an den Verursacher